Durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber zeitlich befristet die degressive Abschreibung wieder eingeführt. Die degressive Abschreibung beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung, höchstens jedoch 25 Prozent und kann bei Anschaffungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei Gewinneinkünften in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder hergestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den obigen Ausführungen lediglich um einen Überblick handelt und eine frühzeitige detaillierte Beratung nicht ersetzen kann. Gerne steht Ihnen unser Büro für eine Beratung zum Thema Abschreibungsmöglichkeiten zur Verfügung.