Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: Weitergehende Förderung bei Elektrovollfahrzeugen

Sofern ein Elektrovollfahrzeug vorliegt, ist als Bemessungsgrundlage für die private Nutzungsentnahme (Eigenverbrauch) ein Viertel des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung heranzuziehen.

Begünstigt sind reine Elektrofahrzeuge, deren Anschaffung zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2030 liegt, wenn der Bruttolistenpreis Kraftfahrzeugs – so die bisherige Gesetzesfassung – nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.

Dieser bisherige Bruttolistenhöchstbetrag wurde nun vom Gesetzgeber rückwirkend ab Jahresbeginn von 40.000,- Euro auf 60.000,- Euro angehoben.

Diese Änderung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2020 für reine Elektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft oder geleast wurden.

 

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den obigen Ausführungen lediglich um einen Überblick handelt und eine detaillierte Beratung nicht ersetzen kann. Gerne steht Ihnen unser Büro für eine Beratung zum Thema Förderung der Elektromobilität zur Verfügung.