Ab 2019 sind Leistungen des Arbeitgebers für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln lohn- und sozialversicherungsfrei.
Hierbei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer einen Barzuschuss für diese Fahrten erhält oder ob ihm der Arbeitgeber eine Fahrkarte unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt.
Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern z. B. eine Karte für den örtlichen Verkehrsverbund, entsteht auch keine Lohnsteuer, soweit die Karte für private Fahrten genutzt wird.
Zu beachten ist, dass die steuerfreien Arbeitgeberleistungen die abzugsfähigen Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern.
Die Steuerbefreiung setzt auch voraus, dass die Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Umwandlung von laufendem Arbeitslohn in einen Fahrtkostenzuschuss ist nicht steuerfrei möglich.
Bei Zuschüssen des Arbeitgebers für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw des Arbeitnehmers verbleibt es bei der bisherigen Besteuerung.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den obigen Ausführungen lediglich um einen groben Überblick handelt und eine frühzeitige detaillierte Beratung nicht ersetzen kann. Gerne steht Ihnen unser Büro für eine Beratung zum Thema Job Ticket zur Verfügung.