Dies hält das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 11.09.2017 für ausreichend.
Die bisherige Rechtsprechung hatte die Messlatte für den Nachweis bislang recht hoch angesetzt. Uneinbringlichkeit liegt erst dann vor, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass die Entgeltforderung jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzbar/beitreibbar sein wird (BFH 20.7.06, V R 13/04).
Bislang verweigern die Finanzämter häufig die USt-Korrektur bei schlichter Zahlungsunwilligkeit mit der Begründung auf die obige Rechtsprechung.
Nunmehr hat das FG Berlin-Brandenburg auch ohne erfolglose Beitreibungsbemühungen ein Indiz für eine Uneinbringlichkeit gesehen, wenn ein Überschreiten des Zahlungsziels um das zwei- bis dreifache der Zahlungsfrist, mindestens um mehr als 6 Monate, gegeben ist (so auch FG Berlin-Brandenburg 14.1.15, 7 K 7250/13).
Abzuwarten bleibt allerdings, ob sich die Finanzämter der FG-Formel „Überschreiten des Zahlungsziels um das zwei- bis dreifache der Zahlungsfrist, mindestens um mehr als 6 Monate“ anschließen – und ob insofern auch beide beteiligten Finanzämter eine synchrone Einschätzung vertreten werden. Sicherstellen könnte dies nur eine Weisung durch das BMF.
Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten.