HINWEISE ZUM JAHRESWECHSEL 2025/2026

A. Rechtsänderungen

  1. Einkommensteuertarif, Kindergeld und Kinderfreibetrag
    Zum 1. Januar 2026 wird der Grundfreibetrag um 252 € auf 12.348 € angehoben. Bis zu diesem Betrag wird das Einkommen nicht besteuert. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt sich der Grundfreibetrag. Das Kindergeld steigt ab Januar 2026 um 4 € pro Monat auf 259 € monatlich pro Kind. Ist die Steuerersparnis aus dem Abzug von Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag höher als das Kindergeld, werden die Freibeträge bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen. Der Kinderfreibetrag wird 2026 von 3.336 € je Kind und Elternteil auf 3.414 € erhöht, während der Betreuungsfreibetrag unverändert 1.464 € je Kind und Elternteil beträgt.
  2. Geplante Steuerbefreiung für weiterarbeitende Rentner
    Ab 1. Januar 2026 sollen Arbeitnehmer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten, 2.000 € monatlich steuerfrei verdienen können. Die Regelaltersgrenze wird grundsätzlich mit 67 Jahren erreicht, bei vor 1964 Geborenen etwas früher. Für den Jahrgang 1959 gilt z.B. eine Regelaltersgrenze von 66 Jahren und 2 Monaten, sodass alle vor dem 1. November 1959 Geborenen bereits ab 1. Januar 2026 von der Steuerbefreiung profitieren könnten. Für die Steuerbefreiung soll es keine Rolle spielen, ob der Arbeitslohn zusätzlich zur Rente bezogen wird oder der Rentenbezug später beginnt = aufgeschobene Altersrente. Die Steuerbefreiung kann bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Es fallen weiterhin die vollen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie Arbeitnehmerbeiträge zur Krankenund Pflegeversicherung an. Wer z.B. monatlich 3.000 € brutto verdient, muss nur 1.000 € versteuern, während Sozialversicherungsbeiträge aus dem vollen Arbeitslohn von 3.000 € entstehen.
  3. Weitere geplante Änderungen
    Die Entfernungspauschale, die für Fahrten zur Arbeit und für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten oder bei Unternehmern als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, soll ab 2026 auf einheitlich 0,38 € pro Entfernungskilometer angehoben werden. Bisher können für die ersten 20 Entfernungskilometer nur 0,30 € pro Kilometer angesetzt werden. Die Entfernungspauschale gilt wie bisher unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Wer nebenberuflich für einen gemeinnützigen Verein als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder Pfleger arbeitet, kann bisher einen Freibetrag von 3.000 € von seinen Einnahmen abziehen. Einnahmen aus anderen nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst des Vereins, z.B. als Vereinsvorstand, sind bisher einkommensteuerfrei bis 840 € pro Jahr. Diese Freibeträge sollen ab 2026 auf 3.300 € bzw. 960 € erhöht werden. Gemeinnützige Vereine sind bisher von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit, wenn die Bruttoeinnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben 45.000 € nicht übersteigen. Dabei werden die Einnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, z.B. aus der selbstbewirtschafteten Vereinsgaststätte, aus geselligen Veranstaltungen sowie Weihnachtsund Wohltätigkeitsbasaren, zusammengerechnet. 2026 soll die Grenze auf 50.000 € pro Jahr erhöht werden.Der Umsatzsteuersatz für die Abgabe von Speisen durch Restaurants, Hotels, Catering-Unternehmen, Kantinen oder Imbissbuden soll ab 1. Januar 2026, wie bereits bis 2023, auf 7 v.H. gesenkt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Speisen vor Ort verzehrt oder zum Mitnehmen verkauft werden. Für Getränke sind weiterhin 19 v.H. Umsatzsteuer zu berechnen, z.B. für die Weinbegleitung zum Restaurantmenü oder für den Kaffee zum Hotelfrühstück.

B. Einkommensteuer

  1. Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen nach Gebäudeabbruch
    Wer eine neue Wohnung errichtet, die nach der Fertigstellung mindestens 10 Jahre zu Wohnzwecken vermietet werden, kann in den ersten 4 Jahren eine jährliche Sonderabschreibung von 5 v.H. der Herstellungskosten aus höchstens 4.000 € pro qm Wohnfläche von den Mieteinnahmen abziehen. Die Sonderabschreibung wird zusätzlich zur laufenden Abschreibung gewährt. Insgesamt kann damit in den ersten 4 Jahren mehr als ein Drittel der Herstellungskosten abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug der Sonderschreibung in der aktuellen Fassung ist, dass der Bauantrag ab dem 1. Januar 2023 gestellt wurde, die Baukosten 5.200 € pro qm Wohnfläche nicht übersteigen und die Wohnung sich in einem Effizienzhaus 40 befindet, das nach einem Zertifizierungsverfahren das Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude“ erhalten hat. Dazu müssen bestimmte Anforderungen an nachhaltiges Bauen, Klimaschutz, Gesundheitsschutz etc. erfüllt werden. Wurde der Bauantrag bereits bis zum 31. Dezember 2021 gestellt, entfällt diese Voraussetzung. Dafür dürfen die Baukosten aber auch nur höchstens 3.000 € pro qm betragen und die Sonderabschreibung wird aus höchstens 2.000 € pro qm berechnet. Wurde der Bauantrag im Jahr 2022 gestellt, wird die Sonderabschreibung nicht gewährt. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann die Sonderabschreibung nur geltend gemacht werden, wenn zusätzliche Wohnungen geschaffen werden. Im Fall des BFH wurde ein sanierungsbedürftiges Einfamilienhaus abgerissen und durch ein neues, ebenfalls vermietetes Einfamilienhaus ersetzt. Der BFH verweigerte den Abzug der Sonderabschreibung, weil sich der Bestand an Wohnungen durch den Neubau nicht erhöht hat. Die Sonderabschreibung könne in einem solchen Fall nur gewährt werden, wenn Abbruch und Neubau nicht sachlich und zeitlich zusammenhängen, d.h. wenn die Errichtung des Neubaus zum Zeitpunkt des Abbruchs noch nicht beabsichtigt war.
  2. Abzug von Unterhaltsleistungen
    Unterhaltszahlungen können bis zu einem Höchstbetrag von 12.096 € *2026: 12.348 €* als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden zuzüglich der Basiskrankenund -pflegeversicherungsbeiträge des Unterhaltsempfängers. Der Abzug ist möglich bei Unterhalt an Verwandte in gerader Linie, z.B. an die Eltern, den Ehegatten oder einen Empfänger, dem der Ehegatte zum Unterhalt verpflichtet ist, z.B. den Schwiegereltern. Unterhalt an Kinder ist vom Abzug ausgeschlossen, wenn ein Elternteil Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für das Kind erhält. Unterhalt an Ehegatten kann nicht abgezogen werden, solange Zusammenveranlagung möglich ist oder der Abzug als Sonderausgabe beantragt wird. Betragen die Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers über 624 €, muss der Höchstbetrag gekürzt werden. Bei einem Vermögen über 15.500 € entfällt der Abzug ganz. Ein angemessenes Familienheim ist jedoch unschädlich. Für Unterhaltszahlungen ins Ausland gelten je nach Land verringerte Höchstbeträge, z.B. darf bei Zahlungen in die Türkei höchstens 1/2 von 12.096 € abgezogen werden, wenn die Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers 1/2 von 624 € nicht übersteigen. Unterhaltsempfänger im Ausland im erwerbsfähigen Alter haben eine Erwerbsobliegenheit, d.h. Unterhaltsleistungen sind auch bei Arbeitslosigkeit nur abzugsfähig bei Nachweis eines wichtigen Grunds, z.B. Behinderung, schlechter Gesundheitszustand oder Pflege behinderter Angehöriger. Geldzuwendungen müssen seit 2025 durch Überweisung auf ein Bankkonto des Unterhaltsempfängers erfolgen, die durch Buchungsbestätigung oder Kontoauszug nachgewiesen wird. Barzahlungen, z.B. bei Familienheimfahrten, oder Zahlungen an eine Mobilfunknummer oder E-Mail-Adresse ohne Zuordnung zu einem Bankkonto berechtigen nicht mehr zum Abzug.
  3. Energetische Sanierung des Eigenheims
    Seit 2020 gibt es die Möglichkeit, 20 v.H. der Aufwendungen für die energetische Sanierung eines Eigenheims oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung direkt von der Einkommensteuer abzuziehen. Die Steuerermäßigung kann verteilt auf drei Jahre bis zu 40.000 € betragen. Nun hat sich das Bundesfinanzministerium umfassend zu Einzelheiten dieses Steuerabzugs geäußert. Förderfähig sind Maßnahmen zur Wärmedämmung, zur Erneuerung oder Optimierung nichtfossiler Heizungsanlagen, zur Erneuerung oder zum Einbau einer Lüftungsanlage oder zum Einbau digitaler Systeme zur Optimierung des Energieverbrauchs. Es muss zwingend ein Fachunternehmen beauftragt werden, das die Förderfähigkeit der Maßnahmen bescheinigt, d.h. Eigenleistungen können nicht gefördert werden. Wer für die Planung und Beaufsichtigung einen zugelassenen Energieberater beauftragt, kann dessen Kosten zur Hälfte von der Einkommensteuer abziehen. Begünstigt ist nur selbstgenutzter Wohnraum, wobei das Gebäude mehr als 10 Jahre alt sein muss. Wer neben dem Eigenheim eine Zweitwohnung oder Ferienwohnung besitzt und ausschließlich selbst nutzt, erhält für deren energetische Sanierung ebenfalls den Steuerabzug und kann hierfür den Höchstbetrag nochmals ausschöpfen.Der Steuerabzug kann erst in Anspruch genommen werden, wenn die Maßnahme abgeschlossen und bezahlt ist. Barzahlungen sind nicht begünstigt. Ebenfalls nicht begünstigt sind Aufwendungen für Maßnahmen, die bereits anderweitig staatlich gefördert werden, z.B. durch zinsverbilligte Darlehen, steuerfreie Zuschüsse oder steuerliche Begünstigung denkmalgeschützter Gebäude.

C. Umsatzsteuer

  1. Steuerbefreiung von Unterrichtsleistungen
    Zum 1. Januar 2025 wurde die Umsatzsteuerbefreiung für Schulund Bildungsleistungen grundlegend reformiert und an europäisches Recht angepasst. Allgemeinbildende und berufsbildende Einrichtungen sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schuloder Hochschulunterricht oder Leistungen zur Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung erbringen. Vor der Reform war die Befreiung für private Einrichtungen nur für Unterricht möglich, der auf einen Beruf oder eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereitete, z.B. auf ein Staatsexamen in Jura oder Medizin (vgl. Hinweise April 2024 C.1.). Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu zahlreichen Auslegungsfragen nun Stellung genommen. Schulund Hochschulunterricht umfasst laut BMF alle Unterrichtsleistungen, die Kenntnisse und Fähigkeiten von Schülern und Studenten vertiefen und festigen und nicht der reinen Freizeitgestaltung dienen. Dazu zählen Nachhilfe und Hausaufgabenhilfe, aber auch Bewerbungstrainings oder Potenzialchecks, sofern sie eng mit schulischem Lernen zusammenhängen. Auch bestimmte praktische Kurse, z.B. zu Sofortmaßnahmen am Unfallort, können als Schulunterricht gelten und damit umsatzsteuerfrei sein; es gilt jedoch eine Übergangsfrist bis Ende 2027, in der die Kurse noch steuerpflichtig durchgeführt werden können. Kein Schulund Hochschulunterricht sind dagegen Fahrstunden für die Führerscheinklassen B und C1. Fahrunterricht der anderen Klassen, z.B. für den Lkw-Führerschein, kann dagegen berufsbildend und damit umsatzsteuerfrei sein. Umsatzsteuerpflichtig sind Schwimmunterricht, Surfund Segelunterricht, Kampfsportunterricht, Präventionsund Persönlichkeitstraining sowie Museumsführungen. Schwimmunterricht kann bis Ende 2027 weiterhin umsatzsteuerfrei angeboten werden. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt auch für Leistungen zur Vorbereitung auf Aufnahmeprüfungen an Schulen, Fachhochschulen oder Hochschulen, wie beispielsweise Musikunterricht, tänzerische Früherziehung oder klassisches Ballett für Kinder ab drei Jahren. Private Schulen und andere allgemeinoder berufsbildende Einrichtungen benötigen für die Steuerbefreiung ihrer Umsätze eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Diese Bescheinigung muss bestätigen, dass Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulungen erbracht werden, und die betreffenden Leistungen benennen. An die Bescheinigung ist das Finanzamt gebunden. Privatlehrer, die auf eigene Rechnung unterrichten, benötigen keine Bescheinigung, z.B. ein selbständiger Klavierlehrer. Bescheinigungen nach altem Recht behalten ihre Gültigkeit, bis sie ablaufen oder widerrufen werden. Bildungsleistungen sind auch als interaktiver Live-Stream steuerfrei, wenn eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz vorliegt.
  2. Tarifoptimierung von Versicherungsverträgen
    Versicherungsvertreter und -makler müssen für ihre Vermittlungsleistungen in der Regel keine Umsatzsteuer berechnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen wird. Unklar war bislang, ob die Umsatzsteuerbefreiung auch dann greift, wenn kein neuer Vertrag abgeschlossen, sondern ein bestehender Vertrag geändert oder optimiert wird. In einem aktuellen Fall sah das Finanzamt hierin keine steuerfreie Vermittlung, sondern eine umsatzsteuerpflichtige Beratungsleistung des Maklers. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser Auffassung jedoch widersprochen. Auch wenn ein bestehender Vertrag geändert oder umgestellt wird, liegt laut BFH eine steuerfreie Vermittlungstätigkeit vor. Im entschiedenen Fall hatte ein Versicherungsmakler die privaten Krankenversicherungsverträge seiner Kunden optimiert. Dabei führte er einen Tarifwechsel beim gleichen Versicherer durch, wodurch eine Beitragsersparnis erzielt wurde. Für diese Tätigkeit erhielt er eine erfolgsabhängige Vergütung, die sich an der erzielten Ersparnis orientierte. Laut BFH war die Optimierung der Versicherungstarife umsatzsteuerfrei.

D. Sonstiges

  1. Schenkungsteuer auf eine Pauschalabfindung bei Eheschließung
    Ehepaare, die nichts anderes vereinbaren, leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Ehegatte, der während der Ehe den geringeren Zugewinn erzielt, kann bei Scheidung einen Ausgleich verlangen. Durch notariellen Ehevertrag lässt sich der Ausgleichsanspruch begrenzen oder ganz ausschließen. Auch der Ausgleich unterschiedlich hoher Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) und der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt im Scheidungsfall können ausgeschlossen werden, solange der verzichtende Ehegatte dadurch nicht sittenwidrig benachteiligt wird. Als Ausgleich für den Verzicht kann eine Abfindung vereinbart werden. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits 2021 entschieden hat, unterliegt diese Abfindung nicht der Schenkungsteuer, wenn sie zwar bereits bei Eheschließung vereinbart, aber als sogenannte Bedarfsabfindung erst bei Beendigung der Ehe fällig wird (vgl. Hinweise April 2022 C.1.). In diesem Fall gilt der Verzicht auf die Ausgleichsansprüche als Gegenleistung für die Abfindung, sodass laut BFH keine Schenkung vorliegt. Die Finanzverwaltung behandelt die Bedarfsabfindung unverändert als steuerpflichtig. Demgegenüber teilt der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung, dass eine bereits zu Beginn der Ehe geleistete Pauschalabfindung für den Verzicht auf später mögliche Ansprüche der Schenkungsteuer unterliegt, sobald der persönliche Freibetrag von 500.000 € überschritten wird. Da zum Zahlungszeitpunkt nicht feststeht, ob es überhaupt zu einer Scheidung kommen wird und wie hoch die Ansprüche dann wären, lasse sich der Verzicht auf nacheheliche Ansprüche nicht in Geld bewerten und könne folglich keine konkrete Gegenleistung für die Abfindung sein. Pauschalabfindungen, die bei Eheschließung bezahlt werden, gelten steuerlich somit immer als Schenkung, während dies jedenfalls laut BFH bei Bedarfsabfindungen nach der Scheidung nicht der Fall ist.
  2. Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR
    Wenn Ehegatten gemeinsam ein Eigenheim erwerben, entsteht in der Regel eine Bruchteilsgemeinschaft. Das bedeutet, dass die ungeteilte Immobilie meist jeweils zur Hälfte dem Ehemann und der Ehefrau gehört. Eine Alternative zur Bruchteilsgemeinschaft ist der Erwerb des Eigenheims in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch hier meist mit jeweils hälftiger Beteiligung. So können die Kinder später ohne Notar und ohne Grundbucheintragung an der GbR und damit am Familienheim beteiligt werden. Wenn ein Familienheim z.B. bisher der Ehefrau gehört hat und diese ihren Mann zur Hälfte daran beteiligen will, bleibt diese hälftige Übertragung schenkungsteuerfrei, wenn dadurch eine Bruchteilsgemeinschaft entsteht. Unklar war bisher, ob das auch gilt, wenn die Beteiligung des Ehegatten durch Übertragung des Familienheims auf eine Ehegatten-GbR erfolgt. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nun bejaht, d.h. schenkungsteuerlich ist es egal, ob die Übertragung des halben Eigenheims unter Ehegatten durch Begründung einer Bruchteilsgemeinschaft oder einer GbR erfolgt.
  3. Sozialversicherungsgrenzen und Mindestlohn 2026
    Versicherung jährlich monatlich Beitragssatz in Prozent
    Gesetzliche Rentenversicherung 101.400 8.450,00 18,6
    Arbeitslosenversicherung 101.400 8.450,00 2,6
    Krankenversicherung 69.750 5.812,50 14,6
    Pflegeversicherung 69.750 5.812,50 3,6
    Bezugsgrößen 47.460 3.955,00

     

    Die Krankenkassen erheben 2026 einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von 2,9 v.H. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab 23 Jahren beläuft sich weiterhin auf 0,6 v.H. und wird vom Arbeitnehmer allein getragen. Bei Eltern mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren verringert sich wie bisher der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung um 0,25 Prozentpunkte für jedes weitere Kind. Der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung beträgt stets 1,8 v.H. Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt 2026 von 5,0 auf 4,9 v.H. Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 € pro Stunde. Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs erhöht sich dadurch 2026 auf 603 €. Die Sachbezugswerte für Verpflegung steigen auf 2,37 € je Frühstück und jeweils 4,57 € je Mittagund Abendessen.