Gewährung von Tankgutscheinen für mehrere Monate im Voraus als Steuerfalle

Gewähren Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Tankgutscheine für mehrere Monate im Voraus, fließt der gesamte Sachbezug bereits bei Erhalt der Gutscheine zu – und nicht erst bei Einlösung des jeweiligen Gutscheins an der Tankstelle. Das gilt auch beim Hinweis des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, pro Monat nur einen Gutschein einzulösen. Das lehrt eine Entscheidung des Finanzgericht Sachsen (9.1.18, Az. 3 K 511/17).

Der Arbeitslohn fließt bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, mit Hingabe des Gutscheins zu. Denn der Arbeitnehmer erhält zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten. Folglich scheidet die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR aus, wenn der Arbeitgeber Tankgutscheine über 44 EUR für 8 Monate im Voraus aushändigt. Die Gutscheine stellen dann normalen Arbeitslohn dar.

In seiner Urteilsbegründung stellte das Finanzgericht heraus, dass die Arbeitnehmer nicht arbeitsrechtlich verpflichtet waren, nur einen Gutschein monatlich einzulösen. Die Hinweise bezogen sich nur auf die Frage der Sozialversicherungs- und Steuerfreiheit, nicht aber auf arbeitsrechtliche Konsequenzen. Ob arbeitsrechtlich drohende Sanktionen der Annahme eines Zuflusses indes entgegenstünden, ließ das Finanzgericht  ausdrücklich offen.

Beachten Sie :

Das Finanzgericht hatte die Revision zugelassen. Da diese vom Arbeitgeber jedoch nicht eingelegt worden ist, ist die Entscheidung rechtskräftig.