Corona-Krise: Sonderzahlung an Arbeitnehmer bis 1.500,- EUR steuerfrei

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500,- Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist hierfür, dass die Beihilfe und Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den obigen Ausführungen lediglich um einen Überblick handelt und eine frühzeitige detaillierte Beratung nicht ersetzen kann. Gerne steht Ihnen unser Büro für eine Beratung zum Thema steuerfreie Sonderzahlung an Arbeitnehmer zur Verfügung.