Corona-Krise: Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt

Das steuerfreie Kurzarbeitergeld unterliegt in der Einkommensteuerveranlagung dem Progressionsvorbehalt. Bezieher von Kurzarbeitergeld sind in der Regel zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Diese Veranlagungspflicht sollten Arbeitnehmer beachten, da bei verspäteter Erklärungsabgabe ein Verspätungszuschlag droht. Nach Ablauf der entsprechenden Abgabefrist für das Kalenderjahr entsteht bei einer Steuernachzahlung ein Verspätungszuschlag kraft Gesetzes.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den obigen Ausführungen lediglich um einen Überblick handelt und eine frühzeitige detaillierte Beratung nicht ersetzen kann. Gerne steht Ihnen unser Büro für eine Beratung zum Thema rund um das Kurzarbeitergeld zur Verfügung.